Stellungnahme des BEV zur Änderung des BayEUG
Stellungnahme des Bayerischen Elternverbands zum Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und weiterer Rechtsvorschriften vom 14. April 2026
Betrifft: Ausweitung des Verbots privater Nutzung digitaler Endgeräte
Sehr geehrter Herr Ministerialrat Richter,
sehr geehrte Frau Rouil,
der Bayerische Elternverband bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme.
Ihrer Bitte entsprechend teilen wir Ihnen mit, dass wir im Bayerischen Lobbyregister unter der Registernummer DEBYLT01F6 eingetragen sind und der Veröffentlichung unserer Stellungnahme nichts entgegensteht.
Unsererseits bitten wir wiederholt, im Rahmen von Anhörungsverfahren zu Gesetzes- bzw. Verordnungsänderungen grundsätzlich eine synoptische Darstellung der Änderungen zur Verfügung zu stellen, wie sie in anderen Staatsministerien selbstverständlich ist. Diese würde uns die Arbeit sehr erleichtern.
Die beabsichtigten Änderungen des BayEUG begrüßen wir im Grunde. Zu Nummer 30. b) – Ausweitung des Verbots der privaten Nutzung digitaler Endgeräte im Schulgebäude und auf dem Schulgelände – nehmen wir jedoch wie folgt explizit Stellung.
Nr. 30. b) – Art. 56 Abs. 5 BayEUG (Verwendung von digitalen Endgeräten)
Die bloße Ausweitung des bereits bestehenden Verbots der privaten Nutzung digitaler Endgeräte auf die weiterführenden Schulen bis einschließlich der siebten Jahrgangsstufe bringt unseres Erachtens nicht den erwünschten Effekt.
Die Schwäche dieser Regelung sehen wir darin, dass nur von „digitalen Endgeräten“ die Rede ist. Es findet keine Unterscheidung zwischen privaten und schulischen Geräten statt. Zudem ist lediglich die „Verwendung“ untersagt, das Mitbringen in den Unterrichtsraum und die Präsenz des Gerätes auf dem Schultisch jedoch nicht.
In vielen Schulen hat sich die Praxis etabliert, dass private Smartphones aktiv zur Unterrichtsgestaltung und Organisation eingesetzt werden. Dies führt dazu, dass die Geräte dauerhaft auf den Tischen präsent sind – mit entsprechenden Ablenkungspotenzialen für die Kinder und pädagogischen Herausforderungen für die Lehrkräfte. Eine permanente Kontrolle durch die Lehrkraft auf regelkonforme Nutzung der Geräte würde laut Schilderungen von Lehrkräften den Unterrichtsablauf derart beeinträchtigen, dass dies regelmäßig unterbleibt. Wir Eltern beobachten, dass die permanente Ablenkung die Konzentrationsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler zunehmend schmälert und Unterricht immer ineffektiver werden lässt.
Die benannte Praxis halten wir auch für bedenklich, weil hierdurch quasi ein Smartphonezwang durch die Hintertür eingeführt wird. Dies verletzt das Erziehungsrecht der Eltern, die im Sinne informationeller Selbstbestimmung und Förderung analoger Kompetenzen ihre Kinder bewusst nicht frühzeitig mit dem Smartphone konfrontieren wollen. Zudem ist nicht allen Familien die Anschaffung eines eigenen Smartphones für das Schulkind möglich, womit die Schule Benachteiligung aufgrund sozioökonomischer Unterschiede noch verschärft.
Ein Verbannen der privaten Geräte aus dem Unterrichtsraum würde unseres Erachtens viele Probleme entschärfen. Schulen, die im Rahmen der Hausordnung ein solches Verbot realisiert und z. B. in sog. Handygaragen investiert haben, berichten uns von positiven Entwicklungen. Eine allgemeine rechtliche Grundlage für ein solches Verbot fehlt den Schulen jedoch, so dass für schulindividuelle Regelungen Auseinandersetzungen mit Eltern, die ihre Kinder permanent erreichbar wissen wollen, unausweichlich sind.
Der BEV fordert daher eine Gesetzesänderung, die
- das Mitbringen privater digitaler Endgeräte in den Unterrichtsraum ausnahmslos untersagt,
- jedoch schulindividuelle Regelungen für die Nutzung der Geräte außerhalb des Unterrichts ermöglicht und
- schuleigene, auf minimales Ablenkungspotential und pädagogisch sinnvolle Anwendungen konfigurierte digitale Endgeräte für den Einsatz im Unterricht vorschreibt.
Uns ist bewusst, dass diese Forderung über die bloße Änderung des Art. 56 BayEUG hinausgeht. Da das vorliegende Änderungsgesetz die aufgezeigten Probleme jedoch nicht löst, muss früher oder später eine entsprechende Regelung erfolgen. Wir meinen: Je früher desto besser ist es für die Schülerinnen und Schüler, die Lehrkräfte und uns Eltern.
Für Rückfragen und weitere Beratung stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Löwe, Landesvorsitzender
Bayerischer Elternverband e.V.

