FAQ - Sie fragen, wir antworten

Die Einträge sind vorläufig chronologisch geordnet, d.h. Sie bestimmen die Reihenfolge durch Ihre Fragen.

Hinweis: Vor dem 1. Juli 2013 datierte Artikel beruhen weitgehend auf Regelungen der nicht mehr gültigen VSO. Die Rechtslage hat sich möglicherweise geändert. Bitte ziehen Sie die aktuellen Bestimmungen zu Rate oder wenden sich im Zweifel direkt an uns (beratung(at)bev.de).

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Beschließen, aber nicht tun

Im bayerischen Schulforum sitzen drei Schüler, drei Eltern und drei Lehrer. Einer der Lehrer ist der Schulleiter. Bei manchen Entscheidungen muss das Schulforum gefragt werden, zu manchen Themen fasst es Beschlüsse. Der Schulleiter hat bei der Abstimmung eine von neun Stimmen. Wird er überstimmt, kann es dennoch sein, dass er den Beschluss nicht umsetzt, nämlich, wenn das seiner Ansicht nach aus sachlichen oder fachlichen Gründen nicht möglich ist. Er muss das Problem dann allerdings sofort der Schulaufsicht (Schulamt bzw. Ministerialbeauftragter) vorlegen, damit diese entscheiden kann.
(27.2.2013)

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Zeitfrage

Eltern dürfen mitreden, wenn die Unterrichtszeit geändert werden soll. Die Schulleitung muss den Elternbeirat bzw. das Schlforum "ins Benehmen setzen", muss sie also informieren und ihre Meinung hören. Die Entscheidung liegt allerdings bei der Schulleitung. Für private Schulen gilt diese Regelung nicht. Dort ist die Elternmitwirkung nicht gesetzlich geregelt.
(15.2.13)

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Von 0 bis 12
Der Elternbeirat einer Grundschule oder einer Mittelschule hat höchstens 9 Mitglieder. Eine Mindestzahl gibt es nicht. Der Elternbeirat an allen anderen Schularten - also Förderschule, Realschule, Gymnasium, Wirtschaftsschule und Fachoberschule - hat mindestens 5 und höchstens 12 Mitglieder. Jeder Elternbeirat kann zusätzlich Beisitzer aus dem Kreis der Wahlberechtigten ernennen, bis zu einem Drittel seiner Mitgliederzahl. Diese haben im Elternbeirat kein Stimmrecht, dürfen aber an den Sitzungen teilnehmen und sind ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(11.10.2012)

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Vater und Mutter im Elternbeirat?
Nur an einer Volksschule (Grundschule, Mittelschule, Förderschule) dürfen die Erziehungsberechtigten gemeinsamer Kinder zusammen im Elternbeirat sitzen.  An Realschulen, Gymnasien und beruflichen Schulen ist das nicht erlaubt.
(11.10.2012)

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Wer wählt den Elternbeirat?
Nur an Grund- und Mittelschulen wird der Elternbeirat von Klassenelternsprechern gewählt. An allen anderen Schularten wählen die Eltern den Elternbeirat direkt. Das steht in den Paragrafen der jeweiligen Schulordnung, in denen das Wahlrecht (aktives und passives) geregelt ist. Ein amtierender Elternbeirat, der sich im Einvernehmen mit der Schulleitung eine Wahlordnung gibt, kann in dieser Wahlordnung die Schulordnung nicht außer Kraft setzen. Er kann also zum Beispiel nicht beschließen, dass der Elternbeirat von Klassenelternsprechern gewählt wird, wenn die Schulordnung eine Wahl durch alle Eltern vorsieht. 
(1.10.2012)

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Der Stellvertreter
An Grund- und Mittelschulen wählen die Eltern einer Klasse den Klassenelternsprecher und einen Stellvertreter.  Der Stellvertreter hat keinerlei rechtliche Funktion, so lange der Klassenelternsprecher seine Aufgabe erfüllen kann. Fällt er länger aus, z.B. wegen Krankheit oder einer Reise, übernimmt der Stellvertreter für diese Zeit die Aufgaben des Klassenelternsprechers. Ist der Klassenelternsprecher Mitglied des Elternbeirats, vertritt ihn der Stellvertreter auch bei Sitzungen.
(1.10.2012)

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Gewählt für ein Schuljahr
Elternbeiräte und Klassenelternsprecher werden zu Beginn des Schuljahres gewählt. Im Laufe des Schuljahres gibt es keine Nachwahl, auch wenn  im Extremfall der komplette Elternbeirat ausfallen sollte. Auch eine Klasse bleibt ohne Elternvertretung, wenn der Klassenelternsprecher/die Klassenelternsprecherin ausfällt und kein am Schuljahresanfang gewählter Nachfolger (mehr) da ist.
(1.7.2012)

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Flexi oder Kombi?
Was ist der Unterschied zwischen der Flexiblen Grundschule und einer Kombiklasse, offiziell "jahrgangsgemischter Unterricht" genannt?
In der Kombiklasse werden zwei Jahrgänge gemeinsam unterrichtet. Meistens sind das die Jahrgänge 1/2, immer öfter aber auch 3/4. Die Variante 2/3 ist ebenfalls möglich, wenn auch äußerst ungewöhnlich. Ein Kind ist zwei Jahre lang in der Kombiklasse, falls es nicht eine Klasse überspringt oder die Klasse wiederholen muss.
Bei der flexiblen Grundschule werden ebenfalls zwei Jahrgänge gemeinsam unterrichtet, aber immer nur die Jahrgänge 1/2. Und jedes Kind kann diese "Kombi"klasse in einem, zwei oder drei Jahren durchlaufen, ohne dass das als Überspringen oder als Wiederholen gerechnet würde.
Ob eine Kombiklasse eingerichtet wird, entscheiden Schulamt und Schule. Soll die Flexible Grundschule eingeführt werden, muss der Elternbeirat zustimmen, solange es sich um einen Modellversuch handelt.
(15.5.12)

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Welche Klasse?
Eltern können sich zwar wünschen, in welche Klasse ihr Kind kommt. Die Entscheidung trifft aber der Schulleiter.
(10.3.12)

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Geld des Elternbeirats
Elternbeiräte dürfen ein Konto haben, um die Spenden der Eltern zu verwalten. Es ist sinnvoll, dieses Konto nicht auf den Namen einer einzelnen Person zu eröffnen, sondern als Konto des "Elternbeirats der XY-Schule". Die meisten Geldinstitute sind mit dieser Lösung einverstanden. Zugriff auf das Konto sollte der Kassier haben und evtl. der Vorsitzende. Das gespendete Geld gehört zwar dem Sachaufwandsträger (Gemeinde oder Landkreis). Wofür es ausgegeben wird, entscheidet aber der Elternbeirat. Der Elternbeirat darf die Eltern der Schule um Spenden bitten, die Schule darf das nicht.
(12.2.12)

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Zwei Elternbeiräte in einem Schulhaus
Wenn eine Hauptschule zur Mittelschule wird, wird sie eine rechtlich eigenständige Schule. Die Grundschule, mit der sie vorher eine Volksschule gebildet hat, wird ebenfalls eigenständig. Jede dieser beiden Schulen hat einen eigenen Elternbeirat. Die Elternbeiräte dürfen gemeinsam tagen, wo das sinvvoll ist. Gemeinsam abstimmen dürfen sie nicht und auch nicht Themen gemeinsam besprechen, die der Verschwiegenheit unterliegen. Das entsprechende <LINK www.walther-text.de/Elternbeiraete_an_bisherigen_Grund-und-Hauptschulen.pdf>Schreiben des Kultusministeriums</link> ging im September 2010 an alle Volksschulen.
(12.2.12)

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Elternbeirat in der Lehrerkonferenz
In allen Schularten kann die Lehrerkonferenz den Elternbeirat zu ihren Sitzungen einladen. Und in allen Schularten außer der Wirtschaftsschule muss sie mindestens dem oder der Elternbeiratsvorsitzenden Gelegenheit geben, sich zu Tagesordnungspunkten zu äußern, die die Eltern betreffen. Damit der Elternbeirat die Vorsitzenden mit einer gründlich diskutierten Elternbeiratsmeinung in die Konferenz schicken kann, ist es hilfreich, wenn der Elternbeirat die Tagesordnung der Lehrerkonferenz erhält. Vorgeschrieben ist das nur an Volksschulen und Gymnasien. Da die Einladung auch einfach in der Schule - und dort vermutlich im Lehrerzimmer - ausgehängt werden darf, empfiehlt es sich für den Elternbeirat, mit der Schulleitung den Kommunikationsweg zu besprechen.
(7.2.12)

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Schulforum entscheidet über Unterricht
Das Schulforums legt die Grundsätze für Veranstaltungen im Rahmen des Schullebens fest. Eine solche Veranstaltung ist nach Ansicht des Kultusministeriums auch der Bundeswehrunterricht an Schulen. In diesem Rahmen kann das Schulforum also entscheiden, ob Jugendoffiziere an der jeweiligen Schule überhaupt in den Unterricht eingeladen werden oder nicht. Über die konkrete Einladung entscheidet die Schulleitung.
(4.12.11)

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Wer wählt wen?
Elternbeiräte werden gewählt. Von wem sie gewählt werden, hängt von der Schulart ab. An Grund- und Haupt(Mittel-)schulen wählen die Eltern jeder Klasse eine Vertreterin oder einen Vertreter, die KlassenelternvertreterInnen bilden oder wählen anschließend den Elternbeirat. An allen anderen Schularten wählen die Eltern ihren Elternbeirat direkt, und zwar ein Elternbeiratsmitglied pro 50 Schüler bzw. an Förderschulen pro 15 Schüler. An Grund- und Haupt(Mittel-)schulen hat der Elternbeirat höchstens 9 Mitglieder, an den anderen Schularten mindestens 5 und höchstens 12.
(November 2011)

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Die Stellvertreter
Im Schulrecht, Abteilung Elternvertretung, gibt es zwei Arten von Stellvertretern: stellvertretende Klassenelternsprecher an Volksschulen und stellvertretende Elternbeiratsvorsitzende. Sie haben unterschiedliche "Stellenbeschreibungen". Der stellvertretende Klassenelternsprecher hat keine Funktion außer einer: automatisch nachrücken, falls der Klassenelternsprecher ausscheidet.
Der stellvertretende Elternbeiratsvorsitzende dagegen hat eine Funktion, für die er ausdrücklich gewählt wurde: den Vorsitzenden vertreten, sobald dieser für eine seiner regulären Aufgaben nicht zur Verfügung steht. Scheidet der Vorsitzende aus, rückt der Stellvertreter also nicht unbedingt automatisch nach, denn das gehört nicht zur Stellenbeschreibung. In diesem Fall kann der Elternbeirat auch neu wählen. Rückt der Stelvertreter nach, muss ein neuer Stellvertreter gewählt werden. Da das im Schulrecht nicht geregelt ist, kann jeder Elternbeirat es selbst festlegen. Am besten in seiner Geschäftsordnung.
Wenn ohnehin die Elternbeiratswahl ansteht, ist Pragmatismus gefragt: Hier empfiehlt es sich, den Stellvertreter die Wahl leiten zu lassen und erst im neuen Elternbeirat alle Funktionen wieder zu besetzen.
(11.10.11)

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Wenn das Personal fehlt ...
Nicht immer gelingt es, genügend aktive Elternvertreter zu finden. Deshalb übernehmen manche Eltern mehrere Aufgaben gleichzeitig. Für Volksschulen gilt: Niemand darf in zwei Klassen Klassenelternsprecher sein. Auch als Stellvertreter darf sich nicht wählen lassen, wer in einer anderen Klasse bereits Klassenelternsprecher ist. Sonst wäre es schließlich nicht möglich, im Zweifelsfall nachzurücken. Und eine andere Aufgabe als das Nachrücken hat der Stellvertreter nicht.
(13.8.11)

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Beschlüsse ohne Sitzung
Elternbeiräte müssen manchmal sogar in den Ferien Beschlüsse fassen. Dürfen sie das per E-Mail tun, wenn es mit einem Treffen nicht klappt? Im Schulgesetz steht dazu nichts. Solche Fragen regelt die Geschäftsordnung, die sich jeder Elternbeirat geben sollte. Für die Abstimmung über die Geschäftsordnung gilt wie für alle Elternbeiratsbeschlüsse: Die Mitglieder des Elternbeirats beschließen mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Ein Beschluss per E-Mail ist allerdings rechtlich nicht zulässig (es sei denn durch E-Brief). Er sollte deshalb in der nächsten Sitzung offiziell abgesegnet werden. In dringenden Fällen geht das per Fax oder per Briefpost.
(1.8.11)

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Letzte Konsequenz: Rücktritt
Klappt die Kommunikation zwischen Elternbeirat und Schulleitung trotz aller Bemühungen nicht, treten Elternbeiräte auch einmal geschlossen zurück. Das ist möglich, wenn jeder von ihnen eine triftigen persönlichen Grund hat. Zu empfehlen ist es nicht. Während des Schuljahres wird nicht neu gewählt. Bis zur Elternbeiratswahl im folgenden Schuljahr haben die Eltern der Schule also keine Vertretung, die Schulverwaltung hat keinen Ansprechpartner auf Elternseite. Geringfügig besser sieht es nur an größeren Schulen aus, an denen es Nachrücker für den Elternbeirat gibt. Diese übernehmen automatisch die Aufgaben der Zurückgetretenen.
(31.5.11)

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Schlechter Durchschnitt - zweiter Versuch?
Fällt eine Klassenarbeit schlecht aus, würde mancher Schüler sie am liebsten noch einmal schreiben. Das ist möglich, einen Anspruch darauf hat er nicht. Die Schulleitung kann anordnen, dass eine Arbeit wiederholt wird. Selbst bei einem Notendurchschnitt von 5,5 ist sie dazu aber nicht verpflichtet.
(21.1.11)

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Gewählt ist gewählt?
Auch Elternvertreter sind nicht perfekt. Wenn der Elternbeirat mit der Arbeit des Vorsitzenden nicht einverstanden ist, kann er ihn abwählen; er hat ihn schließlich selbst in diese Funktion gewählt. Dasselbe gilt für weitere Funktionen im Gremium, also Kassenwart, Schriftführer usw. Eine Abwahl darf jedoch nicht willkürlich erfolgen, vielmehr muss ein wichtiger Grund hierzu sowie die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme gegeben sein. Der Abgewählte bleibt allerdings weiterhin Mitglied des Elternbeirats, denn "Elternbeirat" ist ein Ehrenamt, keine Funktion. Aus Ehrenämtern kann niemand abgewählt werden. Hier hilft nur zweierlei: Überzeugungsarbeit. Oder warten, bis die Amtszeit endet und dann nicht wiederwählen.
(23.12.10)

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Nur mit Attest
Darf die Schule ein ärztliches Attest verlangen, wenn ein Schüler sich krankmeldet? Nach § 36 der Volksschulordnung darf sie es. Dort heißt es: "Bei Erkrankung von mehr als drei Unterrichtstagen kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Häufen sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen oder schulärztlichen Zeugnisses verlangen ...".
Manche Schulen bezweifeln - nicht selten wegen einschlägiger Erfahrung -, dass Schüler wirklich krank sind, wenn sie sich für einen Tag abmelden, an dem eine Probe geschrieben wird. Solches Misstrauen ist kein gutes Zeichen für das Vertrauensverhältnis an der Schule. Zulässig ist es.
(21.12.10)

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Der Stellvertreter
Klassenelternsprecher an bayerischen Volksschulen haben Stellvertreter. Im Schulrecht kommen die Stellvertreter allerdings nicht vor. Deshalb können sie auch nicht in den Elternbeirat gewählt werden, denn den Elternbeirat an Grund- und Hauptschulen "wählen die Klassenelternsprecher aus ihrer Mitte". Stellvertreter sind hier weder aktiv noch passiv beteiligt. Und was macht ein Klassenelternsprecher-Stellvertreter? Offiziell nicht mehr als die ganz normalen Eltern einer Klasse. Doch er steht für den Notfall bereit - falls der Klassenelternsprecher ausfällt. Dann übernimmt er dessen Aufgaben in der Klasse, aber nicht automatisch auch dessen Sitz im Elternbeirat.

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Aufsicht an der Bushaltestelle
Der Weg zur Schule und nach Hause ist Privatsache. Bei einem Unfall greift zwar die gesetzliche Unfallversicherung, für das Verhalten der Kinder sind aber sie selbst (bzw. die Eltern) verantwortlich. Einzige Ausnahme: Liegt die Bushaltestelle, an der die Fahrschüler warten müssen, auf dem Schulgelände, hat die Gemeinde (im Notfall auch die Schule) eine Aufsichtspflicht, bis die Kinder in den Bus steigen. An öffentlichen Bushaltestellen stellen sich oft Eltern als Schulweghelfer zur Verfügung. Tun sie das als offizielle Schulweghelfer, also in Absprache mit der Verkehrswacht, sind auch sie gesetzlich unfallversichert.

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Gemeinsamer Elternbeirat (GEB)
Die (kostenlose) BEV-Handreichung für den GEB ist aktualisiert und kann unter info( at )bayerischer-elternverband.de angefordert werden.

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Aussteigen aus der Elternvertretung
Elternvertreter können jederzeit von ihrem Amt zurücktreten. Begründen müssen sie das nicht. Der Vorteil: Wer nicht sicher ist, ob er ein solches Amt zeitlich und kräftemäßig ausfüllen kann, kann sich trotzdem wählen lassen und es einfach ausprobieren. Wer von den Eltern (bzw. von den Klassenelternsprechern) als Vertreter gewählt wurde, kann nicht abgewählt werden. Abwahl gibt es nur für Funktionen in einem Gremium. So können die Mitglieder eines Elternbeirats ihren Vorsitzenden abwählen. Elternbeiratsmitglied bleibt dieser trotzdem, wenn er nicht von sich aus auf das Amt verzichtet.

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Gratis ins Museum
Lehrer können mit ihrer Klasse gratis die staatlichen Museen in Bayern besuchen. Nichtstaatliche Museen bieten zum Teil denselben Service - einfach fragen! Einzelheiten lesen Sie in einem <LINK www.walther-text.de/Eintritt_Museum_KMS.pdf>Schreiben des Kultusministeriums</link>.

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Ein Amt genügt
Eltern dürfen in einer Grund- oder Hauptschule (Mittelschule) nicht in zwei Klassen Klassenelternsprecher sein. Deshalb können sich Klassenelternsprecher nicht in einer weiteren Klasse zum Stellvertreter wählen lassen, denn das gäbe Probleme beim eventuell nötigen Nachrücken.

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Mehr GEB in Bayern
Weil Grundschulen künftig eigenständig sind, wenn ihre Hauptschulen zu Mittelschulen werden, gibt es mehr gemeinsame Elternbeiräte in Bayern. Sie finden <LINK www.walther-text.de/Elternbeiraete_an_bisherigen_Grund-und-Hauptschulen.pdf>hier ein Schreiben des Kultusministeriums</link>, welches Ihr Schulamt Ihnen im Idealfall schon weitergeleitet hat. Zu den Aufgaben des GEB gibt es eine BEV-Handreichung, die Sie in der Geschäftsstelle (siehe "Ihre Ansprechpartner") anfordern können.

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Wie viele wählen?
Das Kultusministerium hat einen Antrag des BEV, den Artikel zur Elterbeiratswahl im Erziehungs- und Unterrichtsgesetz weniger missverständlich zu formulieren, abgelehnt. Der sei eindeutig. Das stimmt nicht, wie uns Fragen von Eltern immer wieder bestätigen. Sogar ein Schulamt (!) ließ sich kürzlich verwirren. Und immer wieder passiert es, dass in einem Volksschulelternbeirat mehr als die zulässigen neun Mitglieder sitzen.

  • Der Elternbeirat einer bayerischen Grundschule, Hauptschule (Mittelschule) oder Volksschule hat höchstens neun Mitglieder, eine Mindestzahl gibt es nicht (siehe "Einstimmig"). Hier besteht der Elternbeirat aus Klassenelternsprechern (nicht aus deren Stellvertretern) und wird von Klassenelternsprechern gewählt.
  • Der Elternbeirat an allen anderen Schularten hat fünf bis zwölf Mitglieder. Er wird von den Eltern direkt gewählt.
  • Der gemeinsame Elternbeirat (GEB) an Volksschulen und Förderschulen hat mindestens vier (weil mindestens zwei Schulen dazugehören) und höchstens neun Mitglieder. Er besteht aus Elternbeiratsvorsitzenden der beteiligten Schulen und ihren Stellvertretern.

(Oktober 2010)