Stellungnahme des BEV zur Änderung des BayEUG

Erstellt von Martin Löwe | | Stellungnahme

Stellungnahme des Bayerischen Elternverbands zum Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen und des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes vom 30. März 2022

Unsere Forderung: Recht auf Teilhabe am Unterricht

Sehr geehrter Herr Regierungsdirektor Richter,
sehr geehrter Herr Dr. Nicklas,

der Bayerische Elternverband bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme.

Ihrer Bitte entsprechend teilen wir Ihnen mit, dass wir im Bayerischen Lobbyregister unter der Registernummer DEBYLT01F6 eingetragen sind und der Veröffentlichung unserer Stellungnahme nichts entgegensteht.

Unsererseits bitten wir wiederholt, im Rahmen von Anhörungsverfahren zu Gesetzes- bzw. Verordnungsänderungen grundsätzlich eine synoptische Darstellung der Änderungen zur Verfügung zu stellen, wie sie in anderen Staatsministerien selbstverständlich ist. Diese würde uns die Arbeit sehr erleichtern.

Die beabsichtigten Änderungen des BayEUG begrüßen wir, insbesondere die Schaffung der gesetzlichen Grundlage für Klassensprecherwahlen an Grundschulen und für den Distanzunterricht.

Anlässlich der gesetzlichen Verankerung des Distanzunterrichts sollte im gleichen Zuge auch das Recht der Schülerinnen und Schüler auf Teilhabe am Unterricht verankert werden. Wir fordern daher, folgende Änderungen in das Änderungsgesetz aufzunehmen:

Art. 56 BayEUG – Rechte und Pflichten (Schülerinnen und Schüler)

In Abs. 2 ist Folgendes als Nr. 1 aufzunehmen:
auf Teilhabe am Unterricht, im Falle des Art. 23 Abs. 2 auf Distanzunterricht. Die Art. 86 und 87 bleiben unberührt.
Die Nummern 1 bis 5 werden die Nummern 2 bis 6.

Begründung:

Den Bayerischen Elternverband erreichen viele Klagen von Eltern, dass Schülerinnen und Schüler, die krankheitsbedingt oder wegen Quarantäneanordnung den Präsenzunterricht nicht besuchen können, keinen Zugriff auf Unterrichtsmaterialien bekommen. Schulen verweisen darauf, dass sie nicht verpflichtet seien, Unterrichtsmaterialien für diese Schülerinnen und Schüler zur Verfügung zu stellen und delegieren diese Aufgabe an Mitschülerinnen oder -schüler. Dies verletzt unserer Ansicht nach das in Art. 128 BV verankerte Recht auf Bildung ebenso wie den in Art. 1 BayEUG verankerten Bildungsauftrag der Schulen. Eine entsprechende Konkretisierung zur Umsetzung dieser Grundrechte bzw. -pflichten fehlt bisher im BayEUG, wie uns vom Kultusministerium bestätigt wurde.

Mit der expliziten Nennung des Rechts der Schülerinnen und Schüler auf Teilhabe am Unterricht wird diese Lücke beseitigt und klargestellt, dass hier eine Verpflichtung seitens der Schule besteht. Die Verpflichtung der Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme am Unterricht, der nun auch den Distanzunterricht einschließt, ist ohnehin bereits in Art. 56 Abs. 4 Satz 3 enthalten.

Insbesondere im Falle der Verhinderung am Besuch des Präsenzunterrichts eröffnet der Verweis auf den Distanzunterricht eine breite Palette an Möglichkeiten der Unterrichtsteilhabe, ohne dass ein unzumutbarer Mehraufwand für die Schulen entstehen muss. Die technischen Möglichkeiten hierfür wurden in den letzten zwei Jahren geschaffen und erprobt, nun sollten sie auch in diesem Fall verbindlich zur Anwendung kommen.

In Zusammenhang mit dem o. g. Verweis auf Art. 23 Abs. 2 BayEUG ist dieser wie folgt zu fassen:

Art. 23 Abs. 2 BayEUG – Schulen für Kranke; Hausunterricht

(2) 1Hausunterricht wird für Schülerinnen und Schüler angeboten, die begründet nicht am Präsenzunterricht teilnehmen können. 2Zuständig ist in der Regel die bisher besuchte Schule.

Begründung:

In der bisherigen Fassung werden Schülerinnen und Schüler nicht erfasst, die z. B. aufgrund Quarantänebestimmungen den Präsenzunterricht nicht besuchen dürfen. Dies betrifft momentan jedoch viele Schülerinnen und Schüler, auch mehrfach hintereinander. Aus unserer Sicht ist es nicht zielführend, diesen Personenkreis explizit hinzuzufügen, sondern nur den schon bisher berechtigten Personenkreis allgemeiner zu fassen. Sofern dies notwendig sein sollte, könnten die zulässigen Gründe auf krankheitsbedingte oder behördlich angeordnete Verhinderungen konkretisiert werden.

Weiter ergibt sich aufgrund der oben dargestellten Änderung des Art. 56 Abs. 2 BayEUG die Notwendigkeit, Hausunterricht nicht nur als freiwilliges Angebot in Aussicht zu stellen („kann“), sondern als beiderseitige Verpflichtung. Mit dieser Verpflichtung ist nicht verbunden, dass Hausunterricht ein „vollwertiger“ Unterricht sein muss, dies ergibt sich aus Art. 30 Abs. 2 Satz 4 BayEUG. Der Vorrang des Präsenzunterrichts wird hierdurch nicht tangiert, eine Wahlmöglichkeit zwischen Präsenz- und Distanzunterricht wird nicht eröffnet.

Weiter fordern wir mehr Verbindlichkeit für den Distanzunterricht. Die Sätze 3 und 4 des Art. 30 Abs. 2 BayEUG sind somit wie folgt zu fassen:

Art. 30 Abs. 2 BayEUG – Unterricht und sonstige Schulveranstaltungen

3Distanzunterricht hat vorrangig unter Verwendung elektronischer Datenkommunikation einschließlich der Videoübertragung in Bild und Ton von Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften stattzufinden. 4Dies gilt insbesondere bei Distanzunterricht im Fall des Art. 23.

Begründung:

In der Vergangenheit wurde dem Distanzunterricht genüge getan, wenn Arbeitsblätter in Papierform zur Selbstabholung durch die Schülerinnen und Schüler bzw. deren Eltern vor die Schultür gelegt wurden. Dies möchten wir für die Zukunft ausschließen. Durch Mebis – und zukünftig die Bayern Cloud Schule – wurde für alle Schulen eine Plattform geschaffen, die es niederschwellig ermöglicht, Arbeitsmaterialien und sogar ganze Unterrichtseinheiten in elektronischer Form bis hin zum Streaming des Unterrichts zur Verfügung zu stellen. Letzteres möchten wir aufgrund der derzeit noch sehr unterschiedlichen technischen Möglichkeiten nicht verbindlich fordern, das Bereitstellen von Unterrichtsmaterialien in digitaler Form hingegen schon, insbesondere für den Personenkreis gemäß Art. 23 Abs. 2 BayEUG.

Mit freundlichen Grüßen
Martin Löwe, Landesvorsitzender
Bayerischer Elternverband e.V.