Stellungnahme des BEV zur Änderung der BaySchO

Erstellt von Martin Löwe | | Stellungnahme

Stellungnahme des Bayerischen Elternverbands zur Verordnung zur Änderung der Bayerischen Schulordnung und weiterer Rechtsvorschriften

Sehr geehrter Herr Ministerialrat Richter,
sehr geehrter Herr Regierungsdirektor Dr. Kapfelsperger,

der Bayerische Elternverband e. V. (BEV) bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme und macht von dieser hiermit fristgerecht Gebrauch. Weiter danken wir für die von uns bereits mehrfach erbetene Beifügung einer Lesefassung, sie erleichtert uns die Arbeit erheblich.

Der BEV erkennt das Anliegen an, die Prüfungskultur weiterzuentwickeln, die Resilienz der Schulen zu stärken und den Schuldatenschutz an die Systematik der DSGVO anzupassen. Er kann den Entwurf in seiner vorliegenden Fassung gleichwohl nicht mittragen: Die ersatzlose Aufhebung der MODUS-Maßnahmen entzieht den Elternbeiräten in der Breite Mitwirkungsrechte, ohne dass dies durch gleichwertige Beteiligungsformen kompensiert würde, und die Öffnung des Katalogs zulässiger Datenverarbeitungen geht zulasten von Bestimmtheit und Transparenz – zum Nachteil gerade minderjähriger Betroffener. Im Einzelnen nehmen wir wie folgt Stellung.

 

Vorbemerkung: Rüge der Anhörungsfrist

Der BEV rügt die Anhörungsfrist als unangemessen kurz. Das Schreiben vom 3. Juni 2026 ging mitten in den bayerischen Pfingstferien zu; bis zum Fristende am Sonntag, 14. Juni 2026, verblieben effektiv fünf Arbeitstage für einen Entwurf von rund 60 Seiten nebst 35 Seiten Anhang. Für ehrenamtlich getragene Verbände, deren Gremien beraten und beschließen müssen, ist eine sachgerechte Mitwirkung so nicht möglich. § 15 Abs. 4 StRGO sieht bereits für die Ressortanhörung eine Mindestfrist von drei Wochen vor; für Verbände kann erst recht keine kürzere Frist angemessen sein, zumal eine besondere Dringlichkeit nicht ersichtlich ist. Der BEV bittet um Fristverlängerung um mindestens drei Wochen, hilfsweise um Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme, sowie um Mitteilung, ob der Landesschulbeirat befasst wurde (Art. 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BayEUG). Diese Stellungnahme ergeht vorbehaltlich ergänzenden Vortrags.

 

A. Zusammenfassung der für Eltern wesentlichen Änderungen

Der Verordnungsentwurf des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus ändert die BaySchO sowie zahlreiche Schulordnungen (u. a. GrSO, MSO, RSO, GSO, WSO, BFSO, FSO, FakO) und benennt die Krankenhausschulordnung in Klinikschulordnung (KSO) um. Aus Elternsicht sind vor allem zwei Komplexe prägend: Der weitreichende Abbau der Mitwirkungsrechte des Elternbeirats durch die ersatzlose Aufhebung der MODUS-Maßnahmen (Anlage 1 BaySchO) einschließlich der zugehörigen Beteiligungsvorschriften sowie die vollständige Neustrukturierung des Schuldatenschutzes (§ 46 BaySchO mit neuer Anlage 1), die den bisher abschließenden Katalog zulässiger Datenverarbeitungen öffnet und zugleich neue, teils eingriffsintensive Verarbeitungen normiert (Mobile Device Management auch schülereigener Geräte, Classroom-Management mit Bildschirmeinsicht, zentrale Nutzerverwaltung mit biometrischen Daten, erweiterte Datenübermittlungen).

Daneben enthält der Entwurf: die Möglichkeit ministeriell angeordneter Distanzunterrichts-Probetage, Hausunterricht auf Initiative der Schule, die Weiterentwicklung der Prüfungskultur (Reduktion großer Leistungsnachweise, gleichwertige Prüfungsformate, verpflichtende Projektarbeit an der Mittelschule, jahrgangsübergreifender Unterricht Jgst. 5/6, Neugewichtung der W-Seminararbeit 2:1), verbindliche Zeugnisvermerke bei Notenausgleich, die Ersetzung der Schriftform durch die Textform, Verschärfungen beim Nichtschülerabitur sowie zahlreiche redaktionelle Anpassungen.

 

B. Stellungnahme im Einzelnen

I. Abbau der Mitwirkungsrechte des Elternbeirats
– Bestandsaufnahme und Bewertung

1. Neuregelungen

Bisher ordnete § 3 Abs. 2 BaySchO an, dass über die Einführung von Maßnahmen nach Anlage 1 (sog. MODUS-Maßnahmen, 60 erprobte Gestaltungsinstrumente aus dem Modellprojekt „MODUS 21“) Lehrerkonferenz und Elternbeirat einvernehmlich entscheiden; § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BaySchO sicherte die Beteiligung des Elternbeirats zusätzlich ab.        
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BaySchO gewährleistete das Einvernehmen des Elternbeirats bei den Unterrichtszeiten. 
Der Entwurf hebt Anlage 1 ersatzlos auf und streicht alle drei Vorschriften. Nur ein Teil der Maßnahmen wird in die Schulordnungen überführt – und nur an einer einzigen Schulart (Gymnasium) bleibt dabei die Elternbeiratszustimmung punktuell erhalten. Übrig bleibt im Übrigen allein das bloße Unterrichtungsrecht nach Art. 67 BayEUG, das keinerlei Gestaltungsmacht vermittelt.

 

2. Übersicht der entfallenden bzw. abgeschwächten Beteiligungsrechte

Die folgende Übersicht stellt die wesentlichen Veränderungen der Elternbeteiligung – differenziert nach Maßnahme und Schulart – zusammen (GS = Grundschule, MS = Mittelschule, RS = Realschule, Gym = Gymnasium, WS = Wirtschaftsschule):

Maßnahme / Regelung

Beteiligung des Elternbeirats bisher

Beteiligung künftig

Betroffene Schularten

Festlegung der Unterrichtszeiten (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BaySchO)

Einvernehmen des Elternbeirats

Entfällt ersatzlos; nur noch Benehmen mit dem Schulforum (§ 19 Abs. 2 Satz 2 BaySchO)

alle Schularten

MODUS-Maßnahmen insgesamt (§ 3 Abs. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BaySchO i. V. m. Anlage 1)

Einvernehmliche Entscheidung von Lehrerkonferenz und Elternbeirat

Beide Vorschriften werden aufgehoben; Entscheidung verlagert sich auf Schulleitung bzw. Lehrkräfte

alle Schularten

Jahrgangs- und klassenübergreifender Unterricht zur Angebotserweiterung (bisher Nr. 2)

Zustimmung

Allein Schulleitung (§§ 2, 19 BaySchO); Begründung: Zustimmung „nicht erforderlich“

alle Schularten

Einbeziehung externer Partner in den Unterricht (bisher Nr. 5)

Zustimmung

Lehrkraft in pädagogischer Eigenverantwortung; nur noch Unterrichtung nach Art. 67 BayEUG

alle Schularten

Fächer- und klassenübergreifender Vorlesungsbetrieb (bisher Nr. 12)

Zustimmung

Allein Schulleitung

alle Schularten

Schulaufgabe mit Gruppenarbeitsphase (bisher Nr. 15)

Zustimmung

Gymnasium: Zustimmung bleibt (§ 22 Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 GSO-E); Realschule: allein Lehrerkonferenz (§ 18 Abs. 4 RSO-E)

RS, Gym

Angesagte Tests im Sechs-Wochen-Turnus statt Schulaufgaben (bisher Nr. 16)

Zustimmung

Gymnasium: Zustimmung bleibt (§ 22 Abs. 2 Satz 5 GSO-E); Realschule: Entscheidung der einzelnen Lehrkraft (§ 18 Abs. 3 RSO-E)

RS, Gym

Debatte / Präsentation / formalsprachlicher Test ersetzt Schulaufgabe (bisher Nrn. 17–19)

Zustimmung

Lehrerkonferenz, am Gymnasium mit Anhörung des Schulforums; keine Zustimmung des Elternbeirats

RS, Gym

Schwerpunkte des Jahresstoffs in der letzten schriftlichen Leistungserhebung (bisher Nr. 20)

Zustimmung

Gymnasium: Zustimmung bleibt (§ 22 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 GSO-E); Realschule: entfällt

RS, Gym

Schulinterne Jahrgangsstufentests zum Grundwissen (bisher Nr. 22)

Zustimmung

Entfällt; Entscheidung nach Art. 52 BayEUG i. V. m. Schulordnung

alle Schularten

Neugewichtung schriftlicher und mündlicher Leistungen in Fremdsprachen (bisher Nr. 23)

Zustimmung

Maßnahme kann an der Realschule nicht fortgeführt werden; im Übrigen Regelung in den Schulordnungen ohne Elternbeteiligung

v. a. RS

Trennung von Unterrichts- und Prüfungsphasen / prüfungsfreie Zeiten (bisher Nr. 25)

Zustimmung

Gymnasium: Zustimmung für prüfungsfreie Zeiten neu verankert (§ 21 Abs. 2 Satz 3 GSO-E); übrige Schularten: „vorrangig pädagogische Aufgabe“ ohne Beteiligung

alle; gesichert nur Gym

Rhythmisierung des Schultags / gebundener Ganztag (bisher Nr. 33)

Zustimmung

„Eine explizite Zustimmung des Elternbeirats ist nicht mehr erforderlich“

GS, MS

Lernen in Kleingruppen (bisher Nr. 44)

Zustimmung

Entscheidung Lehrkraft/Schulleitung; Zustimmungserfordernis entfällt

GS, MS, RS

Neigungsorientiertes Lernen mit externen Fachleuten (bisher Nr. 55)

Zustimmung

Lehrkraft in pädagogischer Eigenverantwortung

alle Schularten

Berufsorientierung „Brückenschlag“ (bisher Nr. 56)

Zustimmung

Allein Schulleitung

MS, RS, berufl. Schulen

„Economy Tutorial“ (bisher Nr. 57)

Zustimmung

„Zustimmungserfordernis entbehrlich“

WS, RS

Arbeit im Alten- und Pflegeheim als Praxismodul (bisher Nr. 58)

Zustimmung

Verantwortung der einzelnen Schule; „Zustimmung entbehrlich“

berufl. Schulen

Gemeinsamer Elternbeirat mehrerer Schulen (§ 14 Abs. 3 BaySchO-E)

Bildung kraft Gesetzes vorgesehen

Bildung nur noch auf Verlangen von mindestens zwei betroffenen Elternbeiräten

alle Schularten

Entfall des Präsenzunterrichts / Probetage Distanzunterricht (§ 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c BaySchO-E)

– (Neuregelung)

Alleinige Entscheidung des Staatsministeriums; keinerlei Beteiligung von Eltern oder Schulforum

alle Schularten

Flexibilisierung der Stundentafel (WSO § 11 Abs. 2-E; bisher MODUS Nr. 1)

Einvernehmliche Entscheidung

Anordnung der Schulleitung im bloßen Benehmen mit Lehrerkonferenz und Elternbeirat

WS

Flexibilisierung der Stundentafel Jgst. 5–7 (MSO Anlage 1 Nr. 1-E, bis zu 2 Std./Woche)

– (Neuregelung)

Keine Beteiligung des Elternbeirats vorgesehen

MS

 

3. Auswirkungen nach Schularten

Grund- und Mittelschule: Hier wirkt der Wegfall am stärksten, weil die Schulordnungen – anders als die GSO – keinerlei kompensierende Zustimmungsrechte aufnehmen. Rhythmisierung/Ganztag, klassenübergreifender Unterricht, Kleingruppenlernen und externe Partner liegen künftig allein bei Schulleitung und Lehrkräften. Neu hinzu kommen an der Mittelschule die Flexibilisierung der Stundentafel in den Jahrgangsstufen 5 bis 7 (Umwidmung von bis zu zwei Wochenstunden zugunsten von Deutsch, Mathematik, Englisch – auch für einzelne Schüler oder Gruppen) sowie der jahrgangsübergreifende Unterricht in den Jahrgangsstufen 5/6 mit flexibler Durchlaufzeit von ein bis drei Schuljahren (§ 9 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Satz 2 MSO-E) – beides ohne jede vorgesehene Beteiligung der Elternvertretung, obwohl die Entscheidung, ob ein Kind die Jahrgangsstufen 5/6 in einem oder in drei Jahren durchläuft, die Schullaufbahn unmittelbar prägt.

Realschule: Die §§ 17 bis 19 RSO-E übertragen sämtliche Ersetzungsentscheidungen (gleichwertige Prüfungsformate, angesagte Tests im Sechs-Wochen-Turnus, DELF-Zertifikat, gleichwertige Formate bei kleinen Leistungsnachweisen) auf die Lehrerkonferenz oder sogar die einzelne Lehrkraft. Weder eine Zustimmung des Elternbeirats noch auch nur eine Anhörung des Schulforums ist vorgesehen. Hinzu kommen die Reduktion der Mindestzahl kleiner Leistungsnachweise auf zwei je Halbjahr und das Ermessen der Lehrkraft über Ob und Form der Nachholung versäumter kleiner Leistungsnachweise (§ 22 RSO-E) – ohne Anspruch der Schüler auf eine bestimmte Form.

Gymnasium: Die GSO ist die einzige Schulordnung, die Elternrechte teilweise sichert: Zustimmung des Elternbeirats für prüfungsfreie Zeiten (§ 21 Abs. 2 Satz 3 GSO-E) sowie für Ersetzungsformate mit Gruppenarbeitsphase, für die Jahresstoff-Schlussprüfung und für die Sechs-Wochen-Test-Variante (§ 22 Abs. 2 Satz 5 GSO-E), jeweils flankiert durch die Anhörung des Schulforums. Die „einfache“ Ersetzung einer Schulaufgabe durch ein gleichwertiges Prüfungsformat entscheidet hingegen auch hier die Lehrerkonferenz ohne Elternzustimmung. Zusätzlich werden Schülerrechte beschnitten: kein Rechtsanspruch auf bestimmte Kurse, Kurskombinationen oder Kursaufnahme (§ 17 Abs. 1 Satz 3 GSO-E – Reaktion auf VG München, B. v. 21.07.2025, M 3 E 25.3698) und Herabstufung der Begleitmodule zur individuellen Lernzeitverkürzung zur bloßen Kann-Leistung unter Ressourcenvorbehalt (§ 34a GSO-E).

Wirtschaftsschule und berufliche Schulen: Die neue Stundentafel-Flexibilisierung (§ 11 Abs. 2 WSO-E) ersetzt das bisherige Einvernehmen durch ein bloßes Benehmen mit Lehrerkonferenz und Elternbeirat – die Schulleitung kann sich also über deren Voten hinwegsetzen. Die Begründung behauptet gleichwohl, die Rechte blieben „gewahrt“; das trifft der Sache nach nicht zu.

Schulartübergreifend: Der Verlust des Einvernehmens bei den Unterrichtszeiten trifft alle Eltern; gerade Anfangs- und Endzeiten bestimmen Betreuung, Schülerbeförderung und Vereinbarkeit mit Berufstätigkeit. Der Verweis auf das Benehmen mit dem Schulforum ist kein gleichwertiger Ersatz: Benehmen ist die schwächste Beteiligungsform, und im Schulforum stellen die Eltern nur eine Minderheit der Stimmen.
Die Umstellung des gemeinsamen Elternbeirats auf ein Antragsmodell (§ 14 Abs. 3 BaySchO-E) schwächt zudem die Bündelung elterlicher Interessen gegenüber dem Sachaufwandsträger und legalisiert die Nachlässigkeit vieler Staatlicher Schulämter bei der Bildung dieser Elternvertretung.

 

4. Folgen für MODUS-Schulen und Wertungswiderspruch

Die Aufhebung der Anlage 1 kappt zudem den Innovationskreislauf des MODUS-Konzepts: Bislang wurden an MODUS-Schulen (Art. 81 ff. BayEUG) erprobte und bewährte Maßnahmen über die Anlage 1 allen Schulen freigegeben und damit verstetigt. Dieses normative Bindeglied entfällt ersatzlos; die im Vorblatt angekündigte „Integration in die Schulordnungen“ erfolgt nur für einen Bruchteil der Maßnahmen. Zugleich entsteht ein Wertungswiderspruch: Die zeitlich begrenzte Erprobung einer Maßnahme an einer MODUS-Schule bleibt nach Art. 65 Abs. 1 Satz 3 Nr. 13 BayEUG zustimmungspflichtig durch den Elternbeirat, während dieselbe Maßnahme als unbefristetes Regelinstrument künftig ohne jede Elternbeteiligung eingeführt werden kann. Dies bestätigt, dass der Wegfall der Beteiligungsrechte kein Gebot der Systematik, sondern eine bewusste Zurücksetzung der Elternmitwirkung ist. Der BEV bittet überdies um Darlegung, welche Funktion dem Status der MODUS-Schule künftig noch zukommen soll.

 

5. Bewertung

Die Begründung rechtfertigt den Abbau pauschal mit „Bürokratieabbau“ und der „pädagogischen Verantwortung“ von Schulleitung und Lehrkräften; eine Beteiligung des Elternbeirats sei nur nötig, „wenn wirklich Elterninteressen in Gänze berührt sind“. Gerade nach diesem selbst gesetzten Maßstab ist die Streichung bei Unterrichtszeiten, Prüfungsformaten und Ganztagsorganisation nicht haltbar – nirgends sind Elterninteressen unmittelbarer berührt als bei der Frage, wann, wie und in welcher Form die eigenen Kinder unterrichtet und geprüft werden. Die Schulpartnerschaft (Art. 2 Abs. 4 BayEUG) und das elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 GG, Art. 126 BV) verlangen substanzielle, nicht nur informatorische Mitwirkung.

Vollends unverständlich ist die Ungleichbehandlung der Schularten: Was am Gymnasium als zustimmungsbedürftig anerkannt wird (Gruppenarbeitsphasen, Jahresstoffprüfung, Sechs-Wochen-Tests, prüfungsfreie Zeiten), kann an Realschule, Mittel- und Grundschule nicht plötzlich elternfern entschieden werden.

Der BEV fordert die schulartübergreifend einheitliche Beibehaltung der Zustimmungserfordernisse bei allen Maßnahmen mit Bezug zu Leistungsbewertung, Prüfungsformaten, Unterrichtszeiten und Ganztagsorganisation sowie die Wiederherstellung des Einvernehmens in § 15 Abs. 1 BaySchO.

 

II. Datenschutz: § 46 BaySchO und neue Anlage 1 – Einzelbewertung

Der BEV bewertet die datenschutzrechtlichen Änderungen nachfolgend jeweils mit der Änderung selbst, der vom Verordnungsgeber gegebenen Begründung, einer rechtlichen und praktischen Bewertung aus Elternsicht und der daraus folgenden Position (mitgetragen / nur mit Auflagen vertretbar / abgelehnt).

 

1. Umstellung auf „Verarbeitungstätigkeiten“ (Art. 30 DSGVO)

Änderung: § 46 BaySchO und die Anlage werden auf die Systematik der DSGVO umgestellt: Statt einzelner, historisch an zentral freigegebenen IT-Verfahren orientierter Abschnitte werden technikunabhängige Verarbeitungstätigkeiten mit Zweck, Betroffenen- und Datenkategorien, Empfängern und Löschfristen beschrieben.

Begründung des Verordnungsgebers: Harmonisierung mit Begrifflichkeit und Systematik der DSGVO; jeder Verantwortliche habe ohnehin ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu führen (Art. 30 DSGVO).

Bewertung: Die Systematisierung ist sachgerecht und erhöht die Lesbarkeit; die Struktur (Zweck – Betroffene – Daten – Empfänger – Löschfristen) entspricht guter datenschutzrechtlicher Praxis und erleichtert Eltern wie Datenschutzbeauftragten die Prüfung.

Position des BEV: Wird mitgetragen.

 

2. „Soweit“-Klausel: Verlust des abschließenden Charakters des Katalogs

Änderung: Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BaySchO-E ist der Verarbeitungsumfang nur noch dann auf das in Anlage 1 festgelegte Maß beschränkt, „soweit“ die Schule eine dort geregelte Verarbeitungstätigkeit durchführt. Die Begründung stellt ausdrücklich klar, dass die Aufzählung „nicht abschließend“ ist; Schranken würden nur dort gesetzt, wo sich die Schulen „im Rahmen ihrer typischen Aufgaben bewegen“. Der bisherige § 46 Abs. 2 entfällt ersatzlos.

Begründung des Verordnungsgebers: „Flexibilisierung“ und Vereinfachung der Anwendung datenschutzrechtlicher Vorgaben.

Bewertung: Dies ist die folgenreichste datenschutzrechtliche Änderung des Entwurfs – und sie ist abzulehnen. Die Anlage verliert ihre begrenzende Funktion: Verarbeitungen außerhalb des Katalogs können künftig unmittelbar auf die Generalklauseln (Art. 85 BayEUG, Art. 4 BayDSG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO) gestützt werden, ohne dass Eltern der Verordnung entnehmen können, welche Daten ihrer Kinder zu welchen Zwecken verarbeitet werden dürfen. Art. 6 Abs. 3 DSGVO und der Wesentlichkeitsgrundsatz verlangen für den öffentlichen Bereich hinreichend bestimmte, vorhersehbare Rechtsgrundlagen; Flexibilität für die Verwaltung darf nicht mit Intransparenz für die Betroffenen erkauft werden. Gerade weil es um Daten Minderjähriger geht, die der DSGVO zufolge besonderen Schutz verdienen (Erwägungsgrund 38, Art. 8 DSGVO), ist Normenklarheit hier kein Formalismus, sondern Schutzinstrument.

Position des BEV: Wird abgelehnt. Hilfsweise: gesetzliche Pflicht der Schulen, jede Verarbeitungstätigkeit außerhalb der Anlage 1 dem Elternbeirat anzuzeigen und das Verzeichnis nach Art. 30 DSGVO in geeigneter Form zu veröffentlichen.

 

3. Zusammenführung zum technikoffenen Abschnitt „Pädagogische Tätigkeit“ einschließlich Classroom-Management

Änderung: Die bisherigen Abschnitte 2 (Elektronischer Notenbogen), 3 (Klassentagebuch), 4 (Lernplattform) und 7 (digitale Kommunikations- und Kollaborationswerkzeuge) werden in einem technikoffenen Abschnitt 2 zusammengeführt. Ausdrücklich erfasst wird erstmals die „Bildschirmanzeige im Rahmen des Classroom-Management“ (Nr. 3.3.3.4 Buchst. b) – also die laufende Einsichtnahme der Lehrkraft in Schülerbildschirme; ferner Online-Status, Gesamtnutzungsdauer, Chat- und Messengerinhalte sowie Profilbilder.

Begründung des Verordnungsgebers: Technikoffenheit und Flexibilität, ausdrücklich „zum Beispiel auch für den Einsatz von Classroom-Management-Systemen“.

Bewertung: Die Technikneutralität ist im Grundsatz nachvollziehbar – Datenschutzrecht sollte nicht an einzelnen Produkten kleben. Positiv ist, dass für Videobild, Bildschirmanzeige und Ton ausdrücklich keine Speicherung stattfindet. Problematisch ist jedoch, dass die Bildschirmeinsicht ohne jede materielle Grenze legitimiert wird: Kein Anlassbezug, keine Beschränkung auf unterrichtliche Geräte und Unterrichtszeit, keine Pflicht zur erkennbaren Anzeige der Einsichtnahme gegenüber den Schülern, kein ausdrückliches Aufzeichnungsverbot. Eine permanente, unbemerkte Beobachtung erzeugt Überwachungsdruck und ist pädagogisch wie grundrechtlich (Recht auf informationelle Selbstbestimmung) bedenklich.

Position des BEV: Nur mit Auflagen vertretbar: Beschränkung der Bildschirmeinsicht auf schulische bzw. schulisch verwaltete Geräte während des Unterrichts ist zwingend erforderlich, darüber hinaus: Transparenz der Einsichtnahme gegenüber den Schülern (sichtbarer Hinweis) sowie ein ausdrückliches Aufzeichnungs- und Auswertungsverbot. Für Geräte, die sich im Privatbesitz befinden oder die auch privat genutzt werden dürfen, müssen solche Zugriffe ausgeschlossen sein.

 

4. Nutzungsdaten „zur Weiterentwicklung und Verbesserung des Produkts“

Änderung: An mehreren Stellen (u. a. Abschnitt 2 Nrn. 3.1.3.2 Buchst. l, 3.3.3.2 Buchst. l, Abschnitt 3 Nrn. 3.1.5 und 3.3.6) wird die Verarbeitung von „Nutzungsdaten zur Evaluation des Nutzungserlebnisses sowie zur Weiterentwicklung und Verbesserung des Produkts“ auch bei Schülerinnen und Schülern zugelassen.

Begründung des Verordnungsgebers: Eine Begründung wird nicht gegeben; der Zweck dient erkennbar den Interessen der (privaten) Anbieter bzw. Auftragsverarbeiter.

Bewertung: Die Produktverbesserung kommerzieller Anbieter ist kein schulischer Zweck im Sinne des Art. 85 BayEUG und mit der Zweckbindung (Art. 5 Abs. 1 Buchst. b DSGVO) nicht vereinbar. Kinderdaten dürfen nicht als Rohstoff für die Produktentwicklung Dritter dienen; ein Auftragsverarbeiter darf Daten ohnehin nur auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten (Art. 28 Abs. 3 DSGVO). Dass eine solche Klausel überhaupt in eine Schulverordnung aufgenommen wird, normalisiert eine Praxis, die der BayLfD und die DSK seit Jahren kritisch sehen.

Position des BEV: Wird abgelehnt.

 

5. Mobile Device Management (neuer Abschnitt 4) – auch schülereigene Geräte

Änderung: Erstmals wird die Verwaltung „schulischer und schulisch genutzter“ – nach der Begründung ausdrücklich auch schülereigener – mobiler Endgeräte geregelt. Verarbeitet werden u. a. Nutzerkonten, Geräte-ID, MAC-Adresse, IP-Adresse, Standort, Netzwerkverbindung, verfügbarer Speicher, sämtliche installierten Anwendungen mit Versionsstand sowie Protokolldaten; Löschfrist drei Monate nach Ende der Verwaltung.

Begründung des Verordnungsgebers: Schaffung eines „rechtssicheren und transparenten Rahmens“ für die praktisch bedeutsame Administration mobiler Endgeräte.

Bewertung: Dass das MDM überhaupt normativ geregelt wird, ist ein Fortschritt gegenüber dem bisherigen grauen Bereich und wird begrüßt. Inhaltlich greift die Regelung jedoch zu weit:

  1. Die Erstreckung auf private, von den Eltern finanzierte Geräte ist ein intensiver Eingriff; es fehlt die Beschränkung auf einen schulisch verwalteten Bereich (Container/getrenntes Profil) und ein Verbot der Einsichtnahme in private Inhalte. Zudem ist eine vollständige Trennung von privaten und schulischen Inhalten im Alltag praktisch kaum realisierbar.
  2. Die Standortverarbeitung ermöglicht faktisch die Ortung minderjähriger Schüler – auch außerhalb der Schulzeit; das ist unverhältnismäßig und allenfalls im engen Einzelfall (Verlust/Diebstahl auf Veranlassung der Betroffenen) hinnehmbar.
  3. Die Erfassung aller installierten Apps auf Privatgeräten lässt Rückschlüsse auf Gesundheit, Religion, politische Einstellung oder sexuelle Orientierung zu und berührt damit mittelbar Art. 9 DSGVO.
  4. Es fehlt ein Freiwilligkeitsvorbehalt für die Einbindung von Privatgeräten mit zumutbarer Alternative (Leihgerät).

Position des BEV: Nur mit Auflagen vertretbar: Privat beschaffte Geräte müssen explizit ausgenommen werden. Hilfsweise: Beschränkung auf den schulisch verwalteten Gerätebereich, Streichung bzw. enge Begrenzung der Standortdaten, Beschränkung der App-Erfassung auf schulisch bereitgestellte Anwendungen, Freiwilligkeit der Einbindung schülereigener Geräte mit der Möglichkeit, die Einwilligung jederzeit ohne Nachteile widerrufen zu können.

 

6. Speichern von Passwörtern – ein erhebliches Sicherheitsrisiko

Änderung: Mit den Stammdaten sollen auch Passwörter dauerhaft abgespeichert werden (vgl. Abschnitt 2 Nr. 3.1.3.1, 3.3.3.1, Abschnitt 5 Nr. 3.1.1 und Abschnitt 7 Nr. 3.1.1, 3.2.1, 3.3.1, 3.4.1, 3.5).

Begründung des Verordnungsgebers: Ein Grund hierfür ist nicht ersichtlich.

Bewertung: Für Zwecke der Authentifizierung müssen Passwörter nicht abgespeichert werden, dazu reichen Hash-Werte, die Rückschlüsse auf das Passwort nicht zulassen. Wenn neben den betroffenen Nutzern auch andere Personen Zugriff auf das Passwort erhalten, ist eine Authentizität nicht mehr gegeben. Vor allem stellen die Datenbanken aufgrund der hohen Anzahl an Nutzern und gespeicherten Passwörtern ein hochgradig lohnendes Ziel für Cyber-Angriffe dar.

Position des BEV: Wird abgelehnt. Sicherheitsmechanismen dürfen keine vermeidbaren Angriffsflächen für Cyber-Kriminelle bieten.

 

7. Mehrdeutige Angaben bei verarbeiteten Daten

Änderung: Unter anderem in Abschnitt 1 Nr. 3.2.9 g) bis i) sind unter der Überschrift „Daten der Schülerinnen und Schüler“ keine Daten, sondern z. T. komplexe Vorgänge („Notenausgleich im vergangenen Schuljahr“, „Nachprüfung“, „Besuch der Jahrgangsstufe 1A“) genannt, ohne dass dazu angegeben wird, welche Daten dazu konkret verarbeitet werden sollen.

Begründung des Verordnungsgebers: Ein Grund hierfür ist nicht ersichtlich.

Bewertung und Position des BEV: Die verarbeiteten Daten müssen eindeutig benannt werden.

 

8. Zentrale Nutzerverwaltung BayernCloud Schule (neuer Abschnitt 5) einschließlich biometrischer Daten

Änderung: Die zentrale, staatlich bereitgestellte Identitäts- und Anmeldeinfrastruktur (IDM) wird als eigene Verarbeitungstätigkeit normiert, einschließlich umfangreicher Stamm-, Unterrichts- und Nutzungsdaten. Nr. 3.1.2 Buchst. p lässt „nur freiwillig“ biometrische Daten (Fingerabdruck, Gesichtserkennung) zur Entsperrung von Zertifikats- und Schlüsseldaten bei Anwendungen mit erhöhtem Schutzbedarf zu.

Begründung des Verordnungsgebers: Bereitstellung einer einheitlichen Authentifizierungs- und Autorisierungsinfrastruktur mit eindeutiger Nutzerzuordnung.

Bewertung: Die zentrale Nutzerverwaltung als solche ist sinnvoll (ein Konto statt vieler Insellösungen, klar geregelte Lösch- und Wiederherstellungsfristen, definierte Empfänger) und wird mitgetragen. Die Öffnung für Biometrie ist hingegen kritisch: Biometrische Daten sind besondere Kategorien nach Art. 9 DSGVO; im Über-/Unterordnungsverhältnis Schule–Schüler ist die Freiwilligkeit einer Einwilligung nach Erwägungsgrund 43 DSGVO zweifelhaft, und einmal kompromittierte biometrische Merkmale sind – anders als Passwörter – nicht austauschbar. Unklar bleibt, ob die Verarbeitung ausschließlich lokal auf dem Endgerät (Secure Enclave) erfolgt oder biometrische Templates serverseitig gespeichert werden; die Formulierung als „Datenkategorie“ der zentralen Infrastruktur legt Letzteres nahe.

Position des BEV:        
Zentrale Nutzerverwaltung: Wird mitgetragen.       
Biometrie: für Schülerinnen und Schüler abgelehnt
; für Erwachsene nur bei ausschließlich lokaler Verarbeitung ohne serverseitige Speicherung, mit gleichwertiger nicht-biometrischer Alternative und ausdrücklichem Verbot anderweitiger Nutzung.

 

9. Gastschülerliste: Konkrete Anschrift des gewöhnlichen Aufenthalts

Änderung: Die Übermittlung an die kommunalen Aufwandsträger (Abschnitt 1 Nr. 4.3 Buchst. d) wird erweitert um die „Adressdaten des gewöhnlichen Aufenthaltsorts“, soweit erforderlich auch Adressdaten vor Ausbildungsbeginn, sowie weitere Merkmale.

Begründung des Verordnungsgebers: Anpassung an Art. 10 BaySchFG; für den interkommunalen Ausgleich sei die „praktisch notwendige konkrete Anschrift“ des vom gemeldeten Wohnsitz abweichenden gewöhnlichen Aufenthaltsorts rechtssicher festzuschreiben; zugleich würden automatisierte ASV-Exporte auf das Erforderliche beschränkt (Datenminimierung).

Bewertung: Das Ziel der Rechtssicherheit im Schulfinanzierungsvollzug ist legitim, und die zugesagte technische Beschränkung der Exporte ist positiv. Für den Regelfall genügt jedoch die Gemeindekennzahl; die konkrete Wohnanschrift des Kindes braucht der Aufwandsträger nur in Zweifels- bzw. Abweichungsfällen. Die Norm sollte diese Stufung („nur soweit zur Klärung des gewöhnlichen Aufenthalts erforderlich“) ausdrücklich abbilden, statt die Anschriftsübermittlung als Standard erscheinen zu lassen.

Position des BEV: Nur mit Auflagen vertretbar (ausdrückliche Beschränkung auf Zweifelsfälle).

 

10. Geografische Gitterzelle als Schülerstammdatum

Änderung: In die Stammdaten der Schülerinnen und Schüler (Abschnitt 1 Nr. 3.2.1 Buchst. k) wird die „geografische Gitterzelle“ aufgenommen.

Begründung des Verordnungsgebers: Eine spezifische Begründung fehlt; erkennbar dient das Merkmal statistischen bzw. planerischen Auswertungen (kleinräumige Verortung des Wohnorts).

Bewertung: Gitterzellenbezogene Daten ermöglichen kleinräumige Sozialraumanalysen bis hin zu Profilen einzelner Wohnquartiere. Ohne Angabe von Zweck, Zellgröße, Empfängern und Aggregationsniveau ist das Merkmal intransparent; in dünn besiedelten Zellen droht Re-Identifizierbarkeit. Ein Datum, dessen Zweck der Verordnungsgeber selbst nicht benennt, hat in einem Verarbeitungskatalog nichts verloren (Art. 5 Abs. 1 Buchst. b und c DSGVO).

Position des BEV: Wird abgelehnt, solange Zweck, Aggregationsniveau und Empfänger nicht normativ offengelegt und Re-Identifizierungsrisiken ausgeschlossen sind.

 

11. Ärztliche Auskünfte an die Klinikschule (§ 21 Abs. 1 Satz 4 KSO-E)

Änderung: Die behandelnden Ärzte „erteilen“ der Klinikschule medizinische Auskünfte über die Schüler, soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, „insbesondere zur Belastbarkeit, zur voraussichtlichen Dauer der Krankheit, zu Ansteckungsrisiken und sonstigen Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Schulbetriebs“. Zugleich werden die bisherigen Regelungen des § 21 Abs. 2 KraSO (Sätze 1, 3 und 4) aufgehoben.

Begründung des Verordnungsgebers: Die Klinikschule benötige die Informationen, um ihren (neu gestärkten) Beratungs- und Beschulungsaufgaben nachkommen zu können; Satz 4 schaffe hierfür „die Rechtsgrundlage“.

Bewertung: Das Grundanliegen ist berechtigt: Eine Lehrkraft, die ein schwer krankes Kind unterrichtet, muss dessen Belastbarkeit und etwaige Ansteckungsrisiken kennen. Die Ausgestaltung ist gleichwohl zu weit geraten: Gesundheitsdaten von Kindern unterfallen Art. 9 DSGVO und der ärztlichen Schweigepflicht (§ 203 StGB); eine Übermittlungspflicht („erteilen“) mit offenem Auffangtatbestand („sonstige Gefahren für die Sicherheit und Ordnung“) verfehlt das Bestimmtheitsgebot und verdrängt die bisher einwilligungsgestützte Praxis, ohne die Erziehungsberechtigten überhaupt zu erwähnen. Gerade in der Kinder- und Jugendpsychiatrie ist das Vertrauensverhältnis zwischen Patient, Eltern und Behandlern therapierelevant; Auskünfte hinter dem Rücken der Familie gefährden es.

Position des BEV: Nur mit Auflagen vertretbar: Abschließender Katalog der Auskunftsgegenstände (Belastbarkeit, voraussichtliche Dauer, Ansteckungsrisiken), Streichung des Auffangtatbestands, vorrangige Einbindung und Information der Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schüler über erteilte Auskünfte.

 

12. DigLu – Digitales Lernen unterwegs (Abschnitt 7)

Änderung: Das länderübergreifende Verfahren zur Beschulung der Kinder beruflich Reisender wird als Verarbeitungstätigkeit normiert, einschließlich Gesundheitsdaten (Behinderung, Krankheiten, Teilleistungsstörungen, im Einzelfall sonderpädagogische Gutachten), Leistungsdaten und differenzierter Empfänger- und Löschregelungen. Bei Lehrkräften, Schülern und Eltern ist jeweils ein optionales „Notizfeld: nicht spezifizierte persönliche Daten“ vorgesehen.

Begründung des Verordnungsgebers: KMK-gestütztes Verfahren aller Länder; Sicherung von Beschulung, Schulpflichtüberwachung und Kooperation zwischen Stamm- und Stützpunktschulen.

Bewertung: Die Normierung dieses für eine vulnerable Schülergruppe wichtigen Verfahrens mit detaillierten Empfänger- und Löschregelungen ist grundsätzlich gelungen und transparent. Nicht akzeptabel ist das frei befüllbare „Notizfeld: nicht spezifizierte persönliche Daten“: Ein Datenfeld ohne definierten Inhalt ist mit Zweckbindung und Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 Buchst. b und c DSGVO) unvereinbar und lädt zur Sammlung sensibler Freitextinformationen ein. Auch die Aufnahme sonderpädagogischer Gutachten ist auf das zwingend Erforderliche zu begrenzen.

Position des BEV: Im Grundsatz mitgetragen; das Notizfeld wird abgelehnt (ersatzlos streichen oder inhaltlich eng definieren).

 

13. Digital gespeicherte Leistungsnachweise (§ 37 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c BaySchO-E)

Änderung: Digital gespeicherte Leistungsnachweise werden als eigene Kategorie der Schülerunterlagen aufgenommen; die Aufbewahrungsdauer entspricht derjenigen herkömmlicher Leistungsnachweise.

Begründung des Verordnungsgebers: Abgrenzung zu praktischen Leistungsnachweisen und Klarstellung der Aufbewahrung.

Bewertung: Die Klarstellung ist sinnvoll und schafft Rechtssicherheit für die zunehmend digitale Prüfungspraxis. Ergänzungsbedürftig sind Vorgaben zu Speicherort und Zugriffsschutz (Speicherung nur bei Auftragsverarbeitern mit angemessenem Schutzniveau, kein Zugriff Dritter, Verschlüsselung), da Leistungsdaten besonders begehrte Ziele von Datenpannen sind.

Position des BEV: Wird mitgetragen, mit der Bitte um flankierende technische Vorgaben.

 

14. Wegfall einrichtungsinterner Empfängerkategorien – Kontaktdaten für die Elternvertretung

Änderung: Gesetzlich nicht geforderte Angaben wie eine Auflistung einrichtungsinterner Empfängerkategorien sind künftig nicht mehr Gegenstand der Regelung.

Begründung des Verordnungsgebers: Geeignete Musterkonfigurationen und Arbeitshilfen seien ausreichend und effizienter.

Bewertung: Als Organ der Schule zählt der Elternbeirat zu den einrichtungsinternen Empfängern. Zu den Aufgaben des Elternbeirats und der Klassenelternsprecher als Interessenvertretung der Eltern gehört gemäß Art. 65 BayEUG die Kommunikation mit den Eltern. Zudem ist für die Konstituierung der Elternvertretung das Wissen über deren gewählte Vertreter unabdingbar. Der Wegfall der Nennung einrichtungsinterner Empfängerkategorien macht es zukünftig unmöglich, diesen Sachverhalt klarzustellen sowie detaillierte Zugriffsrechte festzulegen.

Position des BEV: In Abschnitt 3 der Anlage 1 ist die Elternvertretung ausdrücklich zu verankern: Der Verarbeitungszweck ist um die Kommunikation der Elternvertretung mit den Erziehungsberechtigten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 64 bis 67 BayEUG zu ergänzen. Den Mitgliedern des Elternbeirats sowie den Klassenelternsprecherinnen und -sprechern sind die Namens- und Kommunikationsdaten der Erziehungsberechtigten ihrer jeweiligen Vertretungseinheit offenzulegen, soweit nicht ein schulisches Kommunikationssystem mit eigenständigem, inhaltlich nicht vorkontrolliertem Versandrecht der Elternvertretung zur Verfügung steht; die Namens- und Kommunikationsdaten der gewählten Mitglieder untereinander sind stets offenzulegen, um die Konstituierung des Gremiums zu gewährleisten. Der Verzicht der Neufassung auf die Regelung einrichtungsinterner Empfänger darf nicht dazu führen, dass die Funktionsfähigkeit der gesetzlich vorgesehenen Elternvertretung von unverbindlichen Arbeitshilfen abhängt.

 

15. Beibehaltene und positive Elemente

Änderung: Differenzierte, teils kurze Löschfristen (z. B. Protokolldaten 30 Tage bzw. drei Monate, Videoüberwachung drei Wochen), ausdrückliches Speicherverbot für Videobild und Ton, Protokollierung des Abrufs von Schülerdaten (wer hat wann welche Daten abgerufen), Offenlegungsanspruch der Erziehungsberechtigten hinsichtlich der Daten der eigenen Kinder (Abschnitt 1 Nr. 4.2) sowie die Einwilligungsregelungen für Veröffentlichungen (Fotos) mit altersgestufter Einwilligung ab 14 Jahren.

Begründung des Verordnungsgebers: Fortführung bzw. behutsame Modernisierung des bisherigen Schutzniveaus.

Bewertung: Diese Elemente entsprechen guter Praxis und sind ausdrücklich zu würdigen; insbesondere die Abrufprotokollierung stärkt die Nachvollziehbarkeit und damit auch Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO.

Position des BEV: Wird mitgetragen.

 

16. Fehlende Begleitmaßnahmen

Für MDM (einschließlich Standortdaten), Classroom-Management mit Bildschirmeinsicht und die zentrale Nutzerverwaltung mit Biometrie dürfte jeweils eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO erforderlich sein (systematische Überwachung, besondere Kategorien, schutzbedürftige Betroffene). Der BEV fordert, zentral durchgeführte Folgenabschätzungen zu veröffentlichen, den Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz förmlich zu beteiligen und dessen Stellungnahme den Verbänden zugänglich zu machen.

 

Der BEV bittet darum, die vorstehenden Punkte im weiteren Verordnungsverfahren zu berücksichtigen, und steht für eine Erörterung – auch im Rahmen eines Fachgesprächs – jederzeit gerne zur Verfügung. Um Mitteilung, in welchem Umfang den Anregungen gefolgt wird, wird gebeten.

Mit freundlichen Grüßen
Martin Löwe, Landesvorsitzender