Stellungnahme des BEV zum Gesetzentwurf zur Änderung des BayKiBiG

Erstellt von Martin Löwe | | Stellungnahme

Stellungnahme des Bayerischen Elternverbands zum Gesetzentwurf zur Änderung des BayKiBiG vom 2. Mai 2023

betrifft: Landeselternbeirat

Sehr geehrter Herr Ministerialdirektor Dr. Gruber,
Sehr geehrte Damen und Herren,

der Bayerische Elternverband bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme.

Ihrer Bitte entsprechend teilen wir Ihnen mit, dass wir im Bayerischen Lobbyregister unter der Registernummer DEBYLT01F6 eingetragen sind und der Veröffentlichung unserer Stellungnahme nichts entgegensteht.

Grundsätzlich begrüßt und unterstützt der Bayerische Elternverband das Bemühen des Staatsministeriums um eine stärkere Elternpartizipation. Diese sehen wir im vorliegenden Änderungsentwurf jedoch nicht konsequent umgesetzt.

Sowohl die Berufung der Mitglieder als auch die Geschäftsführung des Landeselternbeirats durch das Ministerium stehen eher für ein Organ des Staatsministeriums als für eine Interessenvertretung der Eltern auf Landesebene. Letztere kann Elterninteressen nur ausloten und darstellen, wenn sie unabhängig in ihrer Organisation und Arbeitsweise ist. Eine demokratische Legitimation würde zudem das Vertrauensverhältnis gegenüber den Eltern stärken.

Der im Änderungsentwurf skizzierte Landeselternbeirat wirkt wie ein Helfer des Staatsministeriums mit lediglich beratender Funktion. Um wie von Ihnen beabsichtigt Anliegen der Eltern wirkungsvoll vertreten zu können, bedarf er verbindlicher Mitwirkungsrechte. In diesem Zusammenhang regen wir auch eine Überarbeitung des Art. 14 BayKiBiG an, da schon die Rechte des Elternbeirats der einzelnen Einrichtung nur schwach ausgeprägt sind und er ohne gleichberechtigte Mitwirkung seiner Aufgabe, der Förderung der besseren Zusammenarbeit von Eltern, pädagogischem Personal und Träger, kaum nachkommen kann.


Konkret sehen wir folgenden Änderungsbedarf am Entwurf des Änderungsgesetzes:

1. Zu § 1 Nr. 4 – Art. 14a Abs. 1 Satz 2 BayKiBiG

Die Geschäftsführung obliegt dem Staatsministerium.

Wie oben dargestellt, muss ein Landeselternbeirat frei in der Ausgestaltung seiner Geschäftsführung sein, soll er Elterninteressen unabhängig vom Staatsministerium vertreten können. Dies bezieht sich sowohl auf die Organisation (Wahl von Funktionsämtern, Ausgestaltung von Sitzungen, Beschlussfassung) als auch auf die inhaltliche Ausrichtung seiner Arbeit. Wir empfehlen daher folgende Formulierung:

Er ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben und eine Geschäftsstelle beim Staatsministerium zu unterhalten.

Weitere Detaillierungen sind soweit nötig auf Ausführungsverordnungsebene zu treffen.
 

2. Zu § 1 Nr. 4 – Art. 14a Abs. 2 BayKiBiG

Belange der Eltern sind insbesondere tangiert durch die Erziehungspartnerschaft, die Betreuungsqualität und -quantität sowie Kosten. Hier lediglich ein unverbindliches Beratungsrecht hinsichtlich der „Bedarfsplanung“ sowie der „Fortentwicklung der Kindertagesbetreuung“ zu nennen, ermöglicht dem Landeselternbeirat keine wirkungsvolle Interessenvertretung der Eltern. Wir fordern daher die Nennung von verbindlichen Mitwirkungsrechten, bei denen das Einvernehmen oder wenigstens die Abstimmung mit dem Landeselternbeirat notwendig sind. Weitere Mitwirkungsrechte sollen zusätzlich auf Ausführungsverordnungsebene geregelt werden können.
 

3. Zu § 1 Nr. 4 – Art. 14a Abs. 3 Satz 2 BayKiBiG

Auf ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern ist zu achten.

Die Fixierung auf eine binäre Betrachtung der Geschlechter halten wir für nicht zeitgemäß da ausgrenzend, wir schlagen deshalb vor:

Auf ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter ist zu achten.
 

4. Zu § 1 Nr. 4 – Art. 14a Abs. 4 Satz 1 BayKiBiG

Dem Landeselternbeirat gehören 15 Mitglieder an, von denen eines den Vorsitz führt.

Wir empfehlen im Sinne demokratischer Verfahrensweisen folgende Formulierung:

Dem Landeselternbeirat gehören 15 Mitglieder an, sie wählen aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied und eine Stellvertretung.
 

5. Zu § 1 Nr. 4 – Art. 14a Abs. 4 Sätze 2 bis 6 BayKiBiG

Die Formulierungen für die Berufung der Mitglieder des Landeselternbeirats sind schwammig und werfen Fragen auf. Da sie freiheitlich-demokratischen Prinzipien wie auch dem Transparenzgebot entgegenstehen, ist seitens des Staatsministeriums wohl keine demokratisch legitimierte Landeselternvertretung beabsichtigt.

Wir fordern jedoch eben diese und somit die Einrichtung von Elternbeiräten auf Gemeinde-, Kreis- und Bezirksebene. Wir empfehlen folgendes Verfahren: Die Bezirkselternbeiräte schlagen Kandidaten für 10 Sitze des Landeselternbeirats vor. Diese Kandidaten kommen aus dem Kreis der Elternbeiräte der Kindertageseinrichtungen. Das landesweite Verhältnis der Kandidaten zur Anzahl der in den Einrichtungen der Bezirke betreuten Kinder ist dabei zu wahren. Die Kandidaten für weitere fünf Sitze werden von den im Kita-Bereich tätigen Elternverbänden vorgeschlagen. Dadurch soll größtmögliche Vielfalt, insbesondere auch die Berücksichtigung der Eltern von Kindern in der Kindertagespflege, aber ebenso Kontinuität gewährleistet werden. Alle Kandidaten müssen Eltern von in Kindertageseinrichtungen oder der Kindertagespflege betreuten Kindern sein. Gewählt werden die 15 Mitglieder des Landeselternbeirats durch die Mitglieder der Bezirkselternbeiräte. Als Amtszeit erachten wir zwei Jahre für angemessen, eine Wiederwahl sollte dabei uneingeschränkt zulässig sein. Eine Abberufung eines Mitglieds des Landeselternbeirats ist nur durch die Versammlung der Bezirkselternbeiräte möglich.
 

6. Zu § 1 Nr. 4 – Art. 14a Abs. 4 Satz 7 BayKiBiG

Damit eine Aufwandsentschädigung sowie Kostenerstattung für die ehrenamtliche Tätigkeit ermöglicht werden kann, sollte in Art. 32 auch dieser Aspekt genannt und hier darauf hingewiesen werden.
 

7. Zu § 1 Nr. 4 – Art. 14a Abs. 4 Satz 8 BayKiBiG

Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen.

Auch hier ist nicht klar, wer wen benennt. Entweder werden bei der oben vorgeschlagenen Wahl die Stellvertreter als solche gleich mitgewählt, oder es findet eine Nachrücker-Regelung Anwendung.
 

8. Zu § 1 Nr. 4 – Art. 14a Abs. 4 Satz 9 BayKiBiG

Für die stellvertretenden Mitglieder gelten die Sätze 2 bis 8 entsprechend.

Es muss „Sätze 2 bis 7“ heißen, da andernfalls eine Rekursion definiert wird und somit für die stellvertretenden Mitglieder ebenfalls stellvertretende Mitglieder zu benennen sind.
 

9. Zu § 1 Nr. 12 lit. a) – Art. 32 Satz 1 Nr. 7 BayKiBiG

Näheres über den Landeselternbeirat nach Art. 14a – insbesondere zu Auswahl, Berufung und Abberufung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder –

Die Aufzählung der insbesondere zu regelnden Angelegenheiten sollte um „Geschäftsgang“, „Finanzierung der Geschäftsstelle“, „Aufwandsentschädigung“ und „Kostenerstattung“ ergänzt werden.

Für Rückfragen oder weitere Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Stefan Heier, Sachgebietsleitung Kita, Mitglied des Landesvorstands
Martin Löwe, Landesvorsitzender
Bayerischer Elternverband e.V.