Dyskalkulie: individuelle Lernwege und Nachteilsausgleich ermöglichen

Erstellt von Linda Summer-Schlecht | | Petition

Petition

Problem

Bei Dyskalkulie (Rechenschwäche) handelt es sich um ein kompensierbares Verständnisproblem im arithmetischen Grundlagenbereich, wobei die Betroffenen mit ihrer subjektiven Logik in systematisierbarer Art und Weise Fehler machen, die auf begrifflichen Verinnerlichungsproblemen beruhen, das durch gezielte Maßnahmen aufgelöst werden kann. Es handelt sich somit um eine Störung, die durch Gewährung von Nachteilsausgleich keine Auswirkung auf andere Leistungsbereiche hat. In Art. 52 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BayEUG (Notenschutz) wird Dyskalkulie im Gegensatz zur Lese-Rechtschreib-Störung jedoch nicht erwähnt.

Wird mangels Nachteilsausgleich und Notenschutz Schülerinnen oder Schülern mit Dyskalkulie der Zugang zu Realschule oder Gymnasium verwehrt, verbleiben sie nicht nur im Fach Mathematik im Grundbereich. Sie bekommen nicht die Möglichkeit, in höhere Mathematik vorzudringen, obwohl ab der 8. Klasse alle Schülerinnen und Schüler Taschenrechner benutzen dürfen, wodurch sie ihr Handicap kompensieren könnten. Ebenso wird ihnen eine höhere Bildung in anderen Fächern wie Sprachen oder Geisteswissenschaften verwehrt. Dadurch werden Ressourcen nicht entdeckt, nicht weiterentwickelt und bei den Betroffenen ein mangelhaftes Selbstwertgefühl manifestiert.

Bedingt durch die demografische Entwicklung wird Bayern in den kommenden Jahren sowohl vermehrt im handwerklichen Bereich bestausgebildete Facharbeiterinnen und Facharbeiter wie auch universitär ausgebildete Absolventinnen und Absolventen benötigen. Die beruflichen Chancen für gering gebildete Menschen werden sinken. Ressourcen dürfen daher nicht verschenkt, vielmehr müssen Kinder und Jugendliche in ihrer Lernentwicklung bestmöglich unterstützt werden. Denn diese werden als Fachkräfte von Morgen dringend gebraucht.

Diese Erkenntnis wurde in anderen europäischen Ländern bereits in nationales Recht umgesetzt. Dort werden dyskalkulen jungen Menschen vom Kindergarten bis zur Hochschule fortschrittliche Bedingungen geboten, ihr Potenzial zu entwickeln1. Hinter dieser Entwicklung hinkt Bayern weit hinterher.

Der Bayerische Landtag möge beschließen:

Dyskalkulie wird in Art. 52 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BayEUG sowie entsprechenden bayerischen Gesetzen und Verordnungen aufgenommen, damit auch für dyskalkule Kinder, Schülerinnen und Schüler sowie Studierende die Grundrechte auf Bildung und freie Entfaltung der Persönlichkeit in allen Bildungseinrichtungen vom Kindergarten bis zur Universität umgesetzt werden.
 

Für eine gelingende Umsetzung sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

  1. Für Schülerinnen und Schüler mit Dyskalkulie werden verbindliche Leitlinien entwickelt mit dem Ziel, jene in ihrer schulischen Entwicklung best möglich zu unterstützen2.
  2. Die Schulen müssen bei der Erkennung mitwirken, Betroffene an die entsprechenden Stellen zur Diagnostik weiterleiten und dementsprechend Nachteilsausgleich gewähren.
  3. Die Auswahl der Unterrichtsmethoden muss dem Potential - Schwächen aber auch Stärken und Ressourcen - der betroffenen Schülerinnen und Schüler angepasst werden, um die Lernmotivation optimal zu fördern und Frustrationen zu vermeiden3.
  4. Angemessene Kompensationsmittel4 müssen zur Verfügung gestellt und es muss den Lernenden ermöglicht werden, sich die notwendigen Kompetenzen zur effizienten Nutzung dieser Mittel aneignen zu können.
  5. Individueller Nachteilsausgleich durch Zeitzuschlag oder Verkürzung der Aufgaben in Lern- und Prüfungsphase muss gewährt werden, um Ermüdung und Frustration zu vermeiden. Das Niveau der schulartspezifischen Lernziele darf dadurch nicht gesenkt werden.
  6. Eine Wiederholungsmöglichkeit nicht bestandener Prüfungen nach entsprechender Lernbegleitung seitens der Schule muss gegeben sein, um Klassenwiederholungen (Sitzenbleiben) wegen des Fachs Mathematik zu vermeiden.
  7. Schulpsychologen müssen durch Aus- und Weiterbildung befähigt werden, die Lehrkräfte zu begleiten, damit sie den Lernbelangen dyskalkuler Schülerinnen und Schüler gerecht werden.
  8. Eine Begleitforschung zur ständigen Verbesserung der Beschulung der dyskalkulen Schülerinnen und Schüler an allen Schularten muss eingerichtet werden.

25. November 2017
Bayerischer Elternverband e. V.
Martin Löwe, Landesvorsitzender


1 Beispiel Italien: Bereits im Ministerialdekret Nr. 5669 vom 12. Juli 2011 wurde in Artikel 1 festgelegt:
Mit diesem Dekret werden … nähere Bestimmungen zur Aus- und Fortbildung der Lehr- und Führungskräfte der Schulen, zu den erzieherischen und didaktischen Stützmaßnahmen, mit denen vom Kindergarten an korrekte Unterrichts- bzw. Lernprozesse unterstützt werden sollen, sowie zu den Prüfungs- und Bewertungsformen festgelegt, um den Schülern und Schülerinnen und den Studierenden mit diagnostizierten spezifischen Lernstörungen an Kindergärten, Schulen jeder Art und Stufe des gesamtstaatlichen Unterrichtssystems und Universitäten das Recht auf Bildung zu gewährleisten.
2 In Artikel 3 des o. g. Dekrets wurde definiert:
Die regionalen Schulämter, die schulischen Einrichtungen und die Hochschulen richten sich zur Durchführung der in diesem Dekret festgelegten Bestimmungen nach den Leitlinien zum Recht auf Bildung für Schüler und Schülerinnen und für Studierende mit spezifischen Lernstörungen, die Bestandteil dieses Dekretes sind.
In Bayern existieren hingegen nur unverbindliche Handreichungen, in denen jedoch mehrfach darauf hingewiesen wird, dass Dyskalkulie einen Nachteilsausgleich nicht bedingt. Damit wird die Wichtigkeit des adäquaten Eingehens auf diese Schülergruppe massiv abgeschwächt.
3 Artikel 4 des Dekrets geht auf individualisierte, auf die Person abgestimmte Lernwege ein. Es werden die Ziele, die Berücksichtigung der vorhandenen Fertigkeiten und auch die Stärkung der von der Störung nicht betroffenen Funktionen gefordert. Damit greift es einen ganzheitlichen Ansatz auf und sieht auch die Ressourcen der Schüler.
4 Zum Beispiel Grundschüler: Ein-mal-Eins-Tabellen bis das Einmaleins gesichert ist, vereinfachte Taschenrechner in der Sekundarstufe bis der reguläre Taschenrechner für alle Schüler eingeführt wird.